
Gemäß § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebsein-nahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Demnach müssen nur solche Unternehmer "Bücher führen", die einen Jahresumsatz von mehr als 350.000 EUR oder einen Gewinn von mehr als 30.000 EUR erwirtschaften. Freiberufler und Selbstständige, die unter die Vorschrift des § 18 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Ar-beit) fallen, können unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen auf die doppelte Buchführung verzichten.Bei einer Einnahme-Überschuss werden die Betriebseinnahmen in dem Jahr angesetzt, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Die Be-triebsausgaben werden analog in dem Jahr abgezogen, in dem sie gezahlt werden. (Ausnahme § 11 EStG (wirtschaftliche Zuordnung) für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Jahres zufließen). Eine weitere Beson-derheit in der Einnahme-Überschussrechnung ist die Behandlung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge. Diese werden, anders als bei der doppelten Buchführung, erst bei Zu- und Abfluss als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben behandelt.Mit der E/Ü-Rechnung schnell und komfortabel mit vorinstallierten Konten Ihren Gewinn/Verlust errechnen mit sofortiger Anbindung an die Steuererklärung.